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Der Abschluß eines Ausgleichs führt lediglich zur Herabsetzung der persönlichen Schuld, nicht jedoch der Sachhaftung.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1991/257ÖBA 1991, 61 Heft 1 v. 1.1.1991

§§ 48, 103, 132, 149 KO

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