In der Baupraxis ist „die Warnpflicht“ nahezu allgegenwärtig: Gewarnt werden soll nicht nur vor einem Misslingen des vom Werkunternehmer geschuldeten Werkes, sondern auch vor Kostenüberschreitungen oder Terminverzügen. Damit nicht genug: Vorallem unter Technikern herrscht die Überzeugung, dass es eine „Warnpflicht des Ziviltechnikers“ (oder auch „Warnpflicht des Sachverständigen“) gibt, wonach vor drohenden Schäden auch dann zu warnen ist, wenn die Gefahr nicht direkt mit einem konkreten Vertrag in Zusammenhang steht. Ob dem tatsächlich so ist, soll in dieser Abhandlung nachgegangen werden.