Unter „geringfügig Beschäftigten“ versteht man eine Personengruppe, die im Bereich der Sozialversicherung (und nur dort!) besonderen Bestimmungen unterliegt. Übersteigt das echten oder freien Dienstnehmern gebührende Entgelt nicht die Geringfügigkeitsgrenze (Näheres dazu unten), besteht nur eine Teilversicherung in der Unfallversicherung (§ 5 Abs 2 ASVG). Ein geringfügig Beschäftigter ist somit weder in der Kranken- bzw Pensionsversicherung noch in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.