Zur Bemessung des Schmerzengeldes. Das Schmerzengeld ist unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu bemessen.
6 Ob 132/25t

