Sachverständige haben bei ihrer Tätigkeit zahlreiche Rechtsnormen zu beachten (SDG, GebAG u.v.a.). Für ärztliche Sachverständige kommt ihr - zumeist im ÄrzteG geregeltes - Berufsrecht hinzu. Eine zentrale Norm bildet dabei § 31 ÄrzteG, der u.a. die Sonderfachbeschränkung für Fachärzte regelt. Obwohl diese Norm im Allgemeinen durchaus bekannt ist, werden Detailfragen oft übersehen, was schnell zu empfindlichen Rechtsfolgen für die betroffenen Gutachter führen kann. In der Folge sollen daher gutachterrelevante Aspekte dieser Sonderfachbeschränkung behandelt werden.

