Zur Errichtung einer Sterbeverfügung ist die Begutachtung durch zwei Mediziner:innen erforderlich, die sowohl das Vorliegen der Krankheits- und Leidensvoraussetzungen beurteilen müssen als auch die ausreichende Entscheidungsfähigkeit der:des Sterbewilligen. An Fehler im Rahmen der Errichtung einer Sterbeverfügung sind unterschiedliche strafrechtliche Konsequenzen geknüpft. Der vorliegende Beitrag stellt diese zusammenfassend dar.

