Beweiserleichterung im Arzthaftungsprozess bei Verletzung der Dokumentationspflicht. Aus der Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht resultiert nicht automatisch die Bejahung der (im Unterbleiben der indizierten Maßnahme bestehenden) Sorgfaltspflichtverletzung.
3 Ob 195/22f