Keine Überprüfung durch das Gericht, ob es objektiv möglich wäre, die Leistung des Sachverständigen in einem kürzeren Zeitraum zu erbringen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Gebührenberechnung von den vom Sachverständigen angegebenen Stunden auszugehen, solange deren Unrichtigkeit nicht bewiesen ist.
2 R 203/14h

