Warnpflicht gem. § 25 GebAG. Nach § 25 Abs 1a GebAG hat der Sachverständige das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die tatsächlich zu erwartende Gebührenhöhe hinzuweisen. Andernfalls kommt es zum Entfall jenes Gebührenanspruchs, der die in § 25 Abs 1a GebAG genannten Werte übersteigt.
19 Bs 272/13h

