ABGB: §§ 914 f
Der Hotelbetrieb des Kl war zunächst mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft vom 14. 3. 2020 nach § 20 EpiG geschlossen worden. Nach der vorliegenden Bedingungslage ("Allgemeine Bedingungen für die Versicherung gegen die Folgen einer Betriebsschließung infolge Seuchengefahr, Betrieb & Planen" - Fassung 10/2011; F 472) besteht diesbezüglich Versicherungsschutz für den Zeitraum bis zur Aufhebung dieser Verordnung mit 27. 3. 2020. Den Unterbrechungsschaden für diesen Zeitraum hat die Bekl dem Kl auch ersetzt.