Das BVergG 2002 sieht in der Präqualifikation eines zweistufigen Verhandlungsverfahrens keine Ausscheidensentscheidung analog § 98 BVergG vor. Ein Bezug des Auftraggebers auf ein „Ausscheiden eines Teilnahmeantrages gemäß § 98 BVergG“ ist daher mangels gesetzlicher Deckung gegenstandslos und unschädlich.