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BVA

RechtsprechungChrista GschweitlRPA 2003, 216 Heft 4 v. 1.8.2003

Das BVergG 2002 sieht in der Präqualifikation eines zweistufigen Verhandlungsverfahrens keine Ausscheidensentscheidung analog § 98 BVergG vor. Ein Bezug des Auftraggebers auf ein „Ausscheiden eines Teilnahmeantrages gemäß § 98 BVergG“ ist daher mangels gesetzlicher Deckung gegenstandslos und unschädlich.

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