Der Präsident des Obersten Gerichtshofes ist bei Auftragsvergaben, innerhalb des mit Erlass zur selbständigen Gebarung durch den Bundesminister für Justiz festgelegten finanziellen Wirkungsbereiches, Auftraggeber im Sinne des Bundesvergabegesetzes.
BVA, 04.10.2002, N-100/01-14
Möbel der historischen Verhandlungssäle und Beratungszimmer beim OGH