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BVA

RechtsprechungManfred EßletzbichlerRPA 2002, 223 Heft 4 v. 1.8.2002

Das BVA ist dann nicht gehalten, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung innerhalb einer Frist von längstens fünf Tagen zu entscheiden, wenn dieser Antrag in wesentlichen Punkten unvollständig bzw mangelhaft ist.

BVA, 28.06.2002, N-29/02-16
LKW-Mautsystem II

Spruch:

Im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren „Errichtung, Planung, Finanzierung und Betrieb eines Systems zur Einhebung von Maut von Kraftfahrzeugen mit mehr als 3,5 Tonnen auf dem hochrangigen österreichischen Bundesstraßennetz“ des Auftraggebers A-AG wird über die Anträge vom 17.6.2002 der 1. X-AG und 2. Y-AG (alles Mitglieder der Bietergemeinschaft XY) auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Auftraggeber für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens – höchstens für zwei Monate – bei sonstiger Exekution aufgetragen wird, die Zuschlagsentscheidung auszusetzen, in eventu die Untersagung der Zuschlagserteilung bei sonstiger Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages beantragt wird, in eventu die Aussetzung des Vergabeverfahrens beantragt wird, wie folgt entschieden:

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