Wenn dies für eine sichere Durchführung von besonders gefährlichen Arbeiten unter Spannung, bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten sowie vergleichbaren Arbeiten erforderlich ist, haben die Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten gemäß § 62 Abs 4 ASchG durch Personen zu erfolgen, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen.