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Branchenverschiedenheit - keine Kennzeichenverletzung

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2018/25RdW 2018, 27 Heft 1 v. 25.1.2018

ABGB: § 43

UWG: § 9

Es liegt aufgrund der Branchenverschiedenheit keine Kennzeichenverletzung nach § 9 UWG vor, wenn der Betreiber eines Restaurants für die Bezeichnung seines Restaurants einen Namen verwendet ("Ceconi’s"), der mit dem Namen eines Steuerberaters ident ist.

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