( BPGG § 4 Abs 2 ) Das mundgerechte Vorbereiten von Speisen, wie z.B. das Anrichten von vorgeschnittener Nahrung, zählt zur Zubereitung und nicht zum Einnehmen von Mahlzeiten iSd § 1 Abs 4 EinstV. Wenn eine vorgeschnittene oder auch breiige Nahrung daher selbständig eingenommen werden kann, besteht infolge des relativ geringen Zeitaufwandes, den etwa das Zerschneiden von Fleisch oder das Zerteilen von Kartoffeln gegenüber dem erheblichen Zeitaufwand des Fütterns eines bewegungsunfähigen Patienten erfordert, kein gesonderter Pflegebedarf für das Einnehmen von Mahlzeiten, wobei auch Überlegungen zum „allgemeinen in Österreich herrschenden Sprachgebrauch“ hiefür nicht entscheidend sind. OGH 10 Ob S 383/98s v. 15.12.1998.