(BPG § 16 Abs 1) Bei Studienzeiten, die durch nachträgliche Beitragsentrichtung leistungswirksam werden (§ 227 Abs 2 und 3 bzw. § 228 Abs 1 Z 3 ASVG) handelt es sich um Ersatzzeiten, nicht aber um Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung im Sinne der §§ 16 ff. ASVG, die unter dem Titel "Freiwillige Versicherung" die Selbstversicherung bzw. Weiterversicherung u.a. auch in der Pensionsversicherung regeln. Im übrigen ist es auch keineswegs unsachlich, bei Bemessung einer Betriebspension, die auf Studienzeiten, für die die Beiträge vom Arbeitnehmer entrichtet worden sind, entfallenden Steigerungsbeträge beim Abzug der gesetzlichen Pensionsleistung mitzuberücksichtigen, wenn diese Studienzeiten auch bei Ermittlung der pensionsfähigen Dienstzeit berücksichtigt wurden und diese erhöhten, was auch zu einer entsprechenden Erhöhung der betrieblichen Pensionsleistung führte. OGH 9 Ob A 179/95 v. 22.11.1995.