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Bilanzierung von Genußrechten

RechnungswesenFachsenat für Handelsrecht und RevisionRWZ 1999, 307 Heft 10 v. 20.10.1999

Neue Finanzierungsinstrumente verlangen eine entsprechende Anpassung bzw. Einfügung in die Rechnungslegungsvorschriften. Für die Genußrechte, denen die Rechtsordnung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zubilligt, war daher eine Klärung der Behandlung im Jahresabschluß notwendig.

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