Änderung der Verordnung des BMF über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form, BGBl II 1998/71 (FinanzOnline-Verordnung - FOnV), ARD 4917/2/98. Gemäß § 3 Z 4 FOnV wird die automationsunterstützte Datenübertragung auf die in die Listen der Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragenen Rechtsanwälte ausgeweitet. Verordnung des BMF; BGBl II 2001/137, ausgegeben am 30. 3. 2001.