Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in § 108g und § 108h ASVG angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 1999 mit 1,015 festgesetzt; die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 1999 mit 115,29, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 1999 mit 114,16 festgesetzt. Verordnung der BMAGS; BGBl II 1998/439, ausgegeben am 17. 12. 1998.
Anm.: Siehe dazu auch die diversen Aufstellungen in der Rubrik " Datensammlung - Sozialversicherung".