Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung beträgt für die Zuschlagszeiträume 98/04 bis 98/11 für eine Anwartschaftswoche das 1,2fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs 3 und 4 BUAG. Der Zuschlagszeitraum umfasst die Kalenderwoche, in die der Erste des Monats fällt, und die folgenden vollen Kalenderwochen des Monats. Verordnung der BMAGS; BGBl II 1998/120, ausgegeben am 15. 4. 1998.