Änderung des Pensionskassengesetzes und des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG betreffend Erweiterung des Konzernbegriffs für die Bundespensionskasse AG ab 1. 12. 2001 auch auf Gesellschaften, an denen eine nach dem 1. 1. 1990 begründete mittelbare mehrheitliche Kapitalbeteiligung des Bundes besteht. Damit soll insbesondere bei bereits bestehenden Pensionskassenzusagen vermieden werden, dass für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte ein Wechsel der Pensionskasse erforderlich wird. Bundesgesetz; BGBl I 2002/9, ausgegeben am 4. 1. 2002.