( ABGB § 863 ) Durch Betriebsübung kann ein einzelvertraglicher, kollektivvertraglich nicht vorgesehener Anspruch auf Auszahlung der Löhne und Gehälter im Vorhinein entstehen, so dass die einseitig vom Arbeitgeber vorgenommene, dem Kollektivvertrag entsprechende Umstellung der Bezugsauszahlungen und -abrechnungen aller Arbeitnehmer von einer Vorauszahlung und -abrechnung in eine Abrechnung und Bezahlung im Nachhinein rechtlich unzulässig ist.