VwGG § 28 Abs 1 Z 4
Zwar verlangt das Gesetz nach der neuen Rechtslage des VwGG (idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013) nicht mehr die „bestimmte“ Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet. Dies ändert aber nichts an der Übertragbarkeit der bisherigen Judikatur des VwGH zum Beschwerdepunkt auf die Prüfung des Revisionspunktes.