ZPO § 266 Abs 2
In der Anerkennung der Richtigkeit einer Urkunde kann ein Tatsachengeständnis liegen.
Ausdrücklich zugestandene Tatsachen sind grundsätzlich als wahr anzunehmen und der Entscheidung ungeprüft zugrundezulegen. Das gerichtliche Geständnis bindet grundsätzlich das Gericht an die zugestandenen Tatsachen und schafft diesbezüglich ein Beweisthemenverbot.