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Betriebsverfassungsrechtliche Leiharbeitsbeschränkungen: Legitimationsdefizite und Unionsrechtswidrigkeit?

Arbeitsrechto. Univ.-Prof. Dr. Franz SchrankRdW 2022/35RdW 2022, 33 Heft 1 v. 24.1.2022

Im Jahr 2000 erschien eine Kurzanalyse des Autors zur Reichweite der Betriebsvereinbarungsermächtigung in § 97 Abs 1 Z 1a ArbVG. Sie verneinte die erzwingbare Regelbarkeit.11 Schrank, Arbeitskräfteüberlassung: Sind Quotenregelungen im Beschäftigerbetrieb erzwingbar? ecolex 2000, 734 f. Die Phalanx der Gegenauffassung22OGH 18. 4. 2007, 8 ObA 108/06z, ZAS 2008, 77 ff, mit Verweisen auf namhafte Vertreter der Lehre (fundiert ablehnend Anm Gerlach), LE-AS 24.5.1.Nr.9 (ablehnend Anm Schrank), bestätigt auch hinsichtlich einer Grundsatzregelung über ein Kontrahierungsgebot in OGH 30. 8. 2011, 8 ObA 54/11s, LE-AS 28.8.3.Nr.2 (ablehnend Schrank). Gerlach, ZAS 2008, 79, verweist zutreffend darauf, dass die gesamte hL sowie die Entscheidung selbst jede Erklärung dafür schuldig bleiben, warum der Grundsätze-BV derart weitreichende, dem ArbVG völlig systemfremde Regelungskompetenzen zukommen sollen. Diese fehlt auch in der Folgeentscheidung. war und ist massiv, die dafür ins Treffen geführten Gründe sind es weniger. Nicht ausgeräumt sind die Legitimationsprobleme. Nicht beachtet wurde der insofern deutliche Wandel des Unionsrechts durch die Leiharbeits-RL 2008.

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