Gem § 96a Abs 1 Z 2 ArbVG bedarf die Einführung von Systemen zur Beurteilung von Arbeitnehmern des Betriebes einer Betriebsvereinbarung, sofern damit Daten erhoben werden, die über die betriebliche Verwendung hinausgehen. Diese Bestimmung ist ebenso kurz wie unklar. In der Literatur besteht eine Vielzahl von (unterschiedlichen) Lösungsvorschlägen, aktuelle höchstgerichtliche Rsp liegt dagegen nur spärlich vor. Im Folgenden wird daher eine Annäherung an die (für die Praxis überaus bedeutsame) Thematik versucht.