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Betriebsunterbrechungsversicherung - Teilschaden

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2019/488RdW 2019, 613 Heft 9 v. 25.9.2019

VersVG: § 57

In der Betriebsunterbrechungsversicherung wird der Versicherungswert idR - wie auch hier in Art 5 FP01 - durch den Deckungsbeitrag bestimmt, den der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebs in den 12 Monaten nach dem Eintritt der versicherten Gefahr erwirtschaftet hätte. Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Diese Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls hat, es sei denn, dass sie den wirklichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt (§ 57 VersVG).

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