( § 3 AVRAG ) Bei der Prüfung, ob ein Betriebsübergang im Sinne des AVRAG vorliegt, sind die Teilaspekte nicht isoliert zu betrachten, sondern ist eine Gesamtbewertung vorzunehmen. Daher sind weder Eigentumsübergang noch Veräußerung notwendig, sondern führt bereits die Rückübertragung einer Vertriebsberechtigung und eines Teils der Betriebsmittel zum Vorliegen eines Betriebsübergangs.
OGH 29.09.1999, 9 Ob A 140/99z