(§ 3 AVRAG) Auch bei Vereinsauflösung und Neugründung ist in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob ein Betriebsübergang vorliegt. Wird aber weder Kundenstock, noch Organisation, Standort oder Belegschaft übernommen, ist nicht von einem Betriebsübergang auszugehen.
ASG Wien 22.09.2000, 28 Cga 31/00h, rk.