§ 4, § 7 KommStG - Werden Arbeitskräfte von einem inländischen Unternehmen einem anderen überlassen, bleiben die Arbeitskräfte Dienstnehmer des überlassenden Unternehmens. Die Arbeitskräfte sind jener Betriebsstätte des Überlassers zuzuordnen, von der aus die Arbeitskräfte vermittelt werden. Dies wird die Stätte der Geschäftsleitung sein oder eine sonstige Geschäftsstelle (Filiale). Die Kommunalsteuer ist an die Gemeinde, in der diese Betriebsstätte gelegen ist, abzuführen, es sei denn, es kommt die Sechsmonateregelung zur Anwendung.