(BPG § 18, EG-Vertrag Art. 119) Der Ausschluß von unter der Höchstbeitragsgrundlage verdienenden Arbeitnehmern aus einem Betriebspensionssystem ist keine mittelbare Diskriminierung.
OLG Wien 7 Ra 121/95 v. 15.11.1995
Ist Kriterium eines Versicherungsversorgungsplanes eines Arbeitgebers, daß eine betriebliche Alterspension nur dann zusteht, wenn - völlig geschlechtsneutral - das pensionsfähige Monatseinkommen die gesetzliche Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, und kann nicht bewiesen werden, daß diese Regelung zu einer mittelbaren Diskriminierung der weiblichen Arbeitnehmer geführt hat, kann auch die Berufung auf die unmittelbare Wirkung von Art. 119 EG-Vertrag keinen Anspruch auf Betriebspension gegenüber dem Arbeitgeber begründen. Eine mittelbare Diskriminierung könnte nur dann vorliegen, wenn es keine sachlichen Gründe für das Erfordernis, bestimmten Anforderungen zu genügen, gibt und diese Anforderungen von den Angehörigen eines Geschlechts wesentlich leichter erfüllt werden können als von den Angehörigen des anderen Geschlechts.