( § 2 Abs 2 AuslBG ) Betreuungsleistungen eines Vereines an seine Mitglieder durch kranken-, unfall- und haftpflichtversicherte Ausländer gegen von den Mitgliedern bezahltes Taschengeld, dessen Mindesthöhe vom Verein „verbindlich empfohlen“ wird, stellen bewilligungspflichtige Ausländerbeschäftigung dar.
VwGH 29.11.2000, 98/09/0199