Der Beitrag geht der Frage nach, inwiefern die börserechtliche Beteiligungspublizität auch im Vorfeld von, während und nach Übernahmeangeboten zum Tragen kommen kann. Übernahmeverfahren bringen eine Reihe möglicher Szenarien mit sich, in denen der Markt ein Informationsinteresse hat, das Übernahmerecht aber keine korrespondierende Veröffentlichungspflicht vorsieht. Häufig ist die Zielgesellschaft (Emittentin) nicht in die Gespräche zwischen dem Bieter des Übernahmeverfahrens und anderen Aktionären eingebunden, sodass auch die Ad-hoc-Meldepflicht (Art 17 MAR) nicht zur Anwendung gelangt. Es bleibt daher insb das Regime der Beteiligungspublizität (§§ 130 ff BörseG 2018), um die Beteiligungspapierinhaber während eines Übernahmeverfahrens von Vereinbarungen zwischen Aktionären zu informieren.