Art 45 Abs 1 VO (EWG) 1408/71 - Ein gemäß § 149 Abs 5 deutsches Sozialgesetzbuch VI ergangener Bescheid des deutschen Rentenversicherungsträgers, mit dem einem Versicherten 122 Versicherungsmonate nach dem deutschen Fremdrentengesetz (FRG) festgestellt wurden, hindert den österreichischen Versicherungsträger nicht, bei der Pensionsberechnung entsprechend der - 6 Jahre nach Bescheiderlassung erfolgten - Auskunft des deutschen Rentenversicherungsträgers nur 110 deutsche Versicherungsmonate zu berücksichtigen, wenn sich die unterschiedliche Anzahl an Versicherungsmonaten aus einer in der Zwischenzeit erfolgten Änderung der deutschen Rechtslage ergibt.