(ABGB § 1151) Ein Werbemittelverteiler, der sich nach Belieben bei einer Werbefirma um einen Auftrag zur Verteilung von Werbemitteln in einem Rayon bewerben kann und erst auf Grund seiner Bewerbung eine bestimmte Anzahl von Prospekten zu verteilen hat, ist weder persönlich noch wirtschaftlich abhängig und versieht seine Arbeit daher nicht in einem Dienstverhältnis.
OLG Wien 9 Ra 131/96 v. 15.12.1995,..Revision..unzulässig