( § 2 Abs 2 AuslBG ) Auch ein kurzfristiges oder aushilfsweises Beschäftigen eines Ausländers bedarf einer Beschäftigungsbewilligung, sofern nicht unentgeltliche Probearbeit an einem „Schnuppertag“ vereinbart ist.
VwGH 27.10.1999, 98/09/0009
( § 2 Abs 2 AuslBG ) Auch ein kurzfristiges oder aushilfsweises Beschäftigen eines Ausländers bedarf einer Beschäftigungsbewilligung, sofern nicht unentgeltliche Probearbeit an einem „Schnuppertag“ vereinbart ist.
VwGH 27.10.1999, 98/09/0009