( AuslBG § 4a ) Für ausländische Künstler ist kein Ausbildungsnachweis zu erbringen, sondern es ist nur die Ausübung der künstlerischen Tätigkeit des beantragten Ausländers glaubhaft zu machen. Auf Grund von jahrelang für einen beantragten Ausländer erteilten Beschäftigungsbewilligungen als Musiker in verschiedenen Lokalen (teils als Ensemblemitglied, teils als Solist) wird glaubwürdig bescheinigt, dass dieser tatsächlich Musiker ist.