§ 4a AuslBG - Gemäß § 4a Abs 1 AuslBG darf für einen Ausländer, dessen unselbständige Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, die Beschäftigungsbewilligung auch bei Fehlen der allgemeinen Voraussetzungen für deren Erteilung nach § 4 Abs 1 bis Abs 3 AuslBG nur dann versagt werden, wenn die Beeinträchtigung der durch das AuslBG geschützten öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst des Ausländers.