BMAGS 50.003/27-6/98 v. 20.04.1998
Die Einordnung der Tätigkeiten von EU-Ausländern in Österreich erfolgt ausschließlich an Hand der Kriterien des österreichischen Arbeitsrechts.
Wird die Tätigkeit unter Zugrundelegung der von der Judikatur entwickelten Grundsätze in persönlicher Abhängigkeit - deren wesentliche Bestimmungselemente die persönliche Arbeitspflicht, die Weisungsgebundenheit, die Kontrollunterworfenheit, die Arbeit mit fremden Betriebsmitteln und die Eingliederung in die betriebliche Organisation insbesondere durch Bindung an Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsabfolge sind - erbracht, liegt - ungeachtet der Bezeichnung des Vertrags -, ein Dienstverhältnis vor, auf das sämtliche für den jeweiligen Betrieb geltenden arbeitsrechtlichen Normen einschließlich des jeweiligen Kollektivvertrages und der Betriebsvereinbarungen zur Anwendung kommen.