( § 4 Abs 6, § 13, § 12a Abs 2 AuslBG idF BGBl 1996/201 ) Fehlt es für die Beschäftigung von bosnischen Kriesgsflüchtlingen, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Familiengemeinschaft mit Fremden“ sind, als Bauhelfer an einem öffentlichen Interesse und liegt auch kein anderer in § 4 Abs 6 AuslBG genannter Grund für eine Höchstzahlenüberschreitung vor, dürfen sie nur im Rahmen bestehender Kontingente beschäftigt werden.