§ 2 Abs 2 lit b, § 28 Abs 7 AuslBG - Wurden zwei Ausländerinnen nur spärlich bekleidet und in einem nur Dienstnehmern zugänglichen Aufenthaltsraum eines Peep-Show-Lokals angetroffen, durfte von der Behörde ohne weiteres das Vorliegen einer nach dem AuslBG unberechtigten Beschäftigung angenommen werden (vgl § 28 Abs 7 AuslBG). In diesem Fall obliegt es dem Arbeitgeber, glaubhaft zu machen, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorgelegen ist.