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Beschäftigung ausländischer Tänzerinnen

AusländerbeschäftigungARD 5521/9/2004 Heft 5521 v. 17.8.2004

§ 2 Abs 2 lit b, § 28 Abs 7 AuslBG - Wurden zwei Ausländerinnen nur spärlich bekleidet und in einem nur Dienstnehmern zugänglichen Aufenthaltsraum eines Peep-Show-Lokals angetroffen, durfte von der Behörde ohne weiteres das Vorliegen einer nach dem AuslBG unberechtigten Beschäftigung angenommen werden (vgl § 28 Abs 7 AuslBG). In diesem Fall obliegt es dem Arbeitgeber, glaubhaft zu machen, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorgelegen ist.

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