ASVG: § 255 Abs 2
In Österreich existiert kein Lehrberuf "Personenschützer", sodass ein Berufsschutz allenfalls über die Anlernqualifikation des § 255 Abs 2 ASVG in Betracht kommt. Kein angelernter Beruf iSd § 255 Abs 2 ASVG liegt vor, wenn im Fall eines Versicherten, dessen Aufgabe im Schutz jüdischer Einrichtungen und der dort aufhältigen Personen vor Terrorangriffen besteht, die in der Praxis (durch betriebsinterne Einschulung, berufsbegleitende Fortbildungen, Trainings, Kurse etc) erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten betriebsspezifisch geprägt und an Qualität und Umfang jenen in einem Lehrberuf nicht gleichzuhalten sind.