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Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen

Lohnsteuer und AbgabenARD 4892/23/97 Heft 4892 v. 2.12.1997

BMF v. 25.11.1997

Gemäß § 62 Z 4 EStG 1988 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vor Anwendung des Lohnsteuertarifs u.a. abzuziehen:

Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 EStG zu versteuern sind, und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbände n und Interessenvertretungen.

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