KV-Bauindustrie und Baugewerbe - Gemäß § 5 Z 13 Kollektivvertrag für die Bauindustrie und das Baugewerbe ist der einem Arbeitnehmer gebührende Überstundenzuschlag ausschließlich auf Basis des kollektivvertraglichen Stundenlohnes plus 30% zu berechnen. Eine vom Arbeitgeber erbrachte freiwillige Mehrleistung in Form einer Überzahlung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes hat auf die Höhe der Überstundenentlohnung keinen Einfluss. Ebenso ist es unbedeutend, ob zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Vereinbarung über einen erhöhten Stundenlohn getroffen wurde. OLG Wien 11.04.2003, 8 Ra 279/02m.