Beitragspflichtiges Honorar eines Geschäftsführers für Beratungstätigkeit
§ 4 Abs 2, § 44 ASVG - Das Leistungsinteresse einer Gesellschaft an einer zusätzlichen Tätigkeit ihres Geschäftsführers als (nebenberuflicher) Berater der Gesellschaft reicht allein noch nicht aus, um die hiefür gezahlten Beträge als Entgelt aus dem Dienstverhältnis zu qualifizieren und damit in die Beitragsgrundlage iSd § 44 ASVG einzubeziehen.