§ 67 Abs 10 ASVG, § 13a IESG - Die Mitteilung der GKK, dass „sämtliche offenen SV-Beiträge vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bezahlt wurden“, kann nur dahin gehend gedeutet werden, dass sämtliche offenen Dienstnehmerbeitragsanteile durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bezahlt worden sind. Insoweit wurde die in Konkurs geratene GmbH von ihrer Verpflichtung gegenüber der GKK befreit und es besteht kein Raum für eine Inanspruchnahme des gemäß § 67 Abs 10 ASVG nur für den Ausfall haftenden Geschäftsführer. Die Haftung des Geschäftsführers für die Dienstgeberanteile samt Nebengebühren bleibt davon aber unberührt.