vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen für Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen

SozialversicherungARD 5046/8/99 Heft 5046 v. 27.7.1999

Verordnung der BMAGS; BGBl II 1999/248, ausgegeben am 27. 7. 1999

Auf Grund des § 49 Abs 7 ASVG, BGBl 1955/189, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 1999/68, wird verordnet:

§ 1. Nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 7.400 S (537,78 Euro) im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs 4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl 171/1973, betreiben, tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte