(§ 16 Abs 1 EStG) An den Dienstgeber geleistete Beiträge zur Sicherung des zu einem monatlichen Fixbezug umgewandelten Bilanzgeldes sind weder Versicherungsbeiträge zur Sicherung einer Alterspension noch eine Pensionsanwartschaft vermittelnde Zahlungen und sind daher als Werbungskosten abzugsfähig.
VwGH 10.05.2001, 98/15/0030, 99/15/0013