( § 16 Abs 1 Z 4 EStG ) Beiträge eines im Ausland tätigen und deshalb von der gesetzlichen Sozialversicherung abgemeldeten Handelsdelegierten für eine kollektive Krankenversicherung sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
VwGH 23.01.2002, 98/13/0189